Vorteile der Mitgliedschaft

  • Umfassende und kompetente Informationen, berufspolitische Interessenvertretung und aktive Mitgestaltung 
  • Gruppenverträge für Versicherungsprodukte
  • Darstellung Ihrer Praxis im Internet
  • Gebührenermäßigungen bei Weiter- und Fortbildungskursen
  • Kostenlose Vergabe des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ 
  • Automatischer Bezug der Mitgliederzeitschrift „Allgemeine Homöopathische Zeitung, AHZ“ inkl. Online-Zugang zu allen Volltexten 
  • Kostenlose Vor-Ort-Nutzung der Homöopathischen Bibliotheken des DZVhÄ und ermäßigte Gebühren bei Literaturrecherche und Kopierservice, inkl. Direkt-Medienversand
  • Möglichkeit zur Schnuppermitgliedschaft zum bundesweit einheitlichen Beitrag von 199 Euro, gültig für die Dauer von zwei Kalenderjahren. Diese Schnuppermitgliedschaft kann nur bei Ersteintritt beantragt werden und geht anschließend automatisch in eine Vollmitgliedschaft über. Sie umfasst alle Vorteile der Vollmitgliedschaft.
  • Kostenfreie Mitgliedschaft für Studierende der Medizin, Tier – und Zahnmedizin.

Wie werde ich Mitglied

Wenn Sie eine Beratung wünschen, wenden Sie sich an Frau Meyer in der Geschäftsstelle. in der Geschäftsstelle ist zu folgenden Zeiten:

Montags, dienstags und donnerstags von 8:00 – 12:00 Uhr, sowie mittwochs von 12:00 – 17:00 Uhr

Tel.: 0221 / 69016998 | Mail: lv.nrw[at]dzvhae.de | Fax: 0221 / 96496000

Mitgliedsantrag zum Download

Weitere Informationen zu den Mitgliedsbeiträgen des Landesverbandes in NRW finden Sie unter: Informationen zur Beitragsordnung
Satzung des Landesverbandes zum Download : Satzung.pdf


Satzung des Berufsverbandes homöopathischer Ärzte in Nordrhein – Westfalen e.V.

Stand: Februar 2012.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  • Der Verein führt den Namen: Berufsverband homöopathischer Ärzte Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden als LV bezeichnet).
  • Er ist Mitglied im Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte e.V. (eingetragen ins Vereinsregister Frankfurt/Main unter der Nummer 5670). Ihm wird das Logo des DZVhÄ zur Verfügung gestellt.
  • Er hat seinen Sitz in Aachen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein ist ein ärztlicher Berufsverband.
  • Zweck ist die Ausübung der Homöopathie als ärztliche Heilkunst zu fördern.
  • Definition der Homöopathie (aus der DZVhÄ-Satzung): die Homöopathie ist eine ärztliche Therapieform mit Einzelarzneien, welche am Menschen geprüft sind und in der Regel in potenzierter Form nach dem Ähnlichkeitsprinzip verordnet werden.

§ 3 Aufgaben und Ziele

Zur Verwirklichung des in § 2 Satz 2 genannten Zweckes setzt sich der Verein folgende Ziele:

  • Lehr-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausch regional fördern und die Qualitätssicherung in allen Belangen der Homöopathie voranzutreiben
  • für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, ärztliche Psychotherapeuten
  • für Hebammen und den Ärzten zuarbeitende Berufe
  • für Studenten medizinischer Studiengänge.
  • Wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Homöopathie im Rahmen des Möglichen zu fördern.
  • Mitglieder zu gewinnen.
  • Mitglieder bei fachlichen Auseinandersetzungen zu unterstützen, soweit dies der Homöopathie dient.
  • Die Interessen der homöopathischen Ärzte in der Ärzteschaft, Politik, Wirtschaft, den Hochschulen und der Bevölkerung regional zu vertreten und zu wahren.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder müssen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder der Pharmazie haben. Sie müssen zweitens das Diplom des DZVhÄ einmal erworben haben oder die homöopathie-fachlichen Voraussetzungen für die Zusatzbezeichnung Homöopathie in ihrem Fach erfüllen. Drittens müssen Sie die homöopathische Heilweise anwenden. Eine Berentung oder Pensionierung beendet die bis dahin bestehende ordentliche Mitgliedschaft nicht. In Ausnahmefällen kann die ordentliche Mitgliedschaft durch einen Vorstandsbeschluss mit schriftlicher Begründung verliehen werden. Dieses muss in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden und kann auf Antrag durch eine einfache Mehrheit widerrufen werden. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte, insbesondere aktives und passives Wahlrecht. Mitglieder, die die Voraussetzung zur ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, müssen dies anzeigen und werden dann als ordentliche Mitglieder geführt.
  • Jeder Andere kann förderndes Mitglied sein, zum Beispiel alle in ärztlicher homöopathischer Ausbildung befindlichen Personen; Studenten medizinischer Studiengänge; Mitglieder bei denen die Mitgliedschaft auf Zeit ruht etc. Ebenso natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes, deren fördernde Einstellung zu Homöopathie erwiesen ist.
  • Die Aufnahme als Mitglied muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, und dieser stimmt über den Antrag ab. In unklaren Fällen kann ein Vorstellungsgespräch verlangt werden, um die Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins sicherzustellen. Der Bewerber muss die Satzung schriftlich anerkennen. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den Antrag ablehnen. Bei Einspruch gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Namen der neuen Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  • Das Ruhen der Mitgliedschaft kann beantragt und durch den Vorstand beschlossen werden. Es ist insgesamt nicht länger als zwei Kalenderjahre möglich. Das Ruhen der Mitgliedschaft beginnt mit dem nächsten Kalenderjahr nach der Antragstellung. Der Antrag muss begründet werden. Nach zwei Jahren ruhender Mitgliedschaft endet die Mitgliedschaft von selbst, wenn sie nicht durch das Mitglied neu aktiviert wird. In der Ruhezeit ruhen alle Rechte und Pflichten außer der Beitragspflicht für ruhende Mitgliedschaft (Paragraph 7,4) und dem Recht auf Bezug von Vereinsmitteilungen. Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt auch bei Beitragsschuld ein oder wenn ein Ausschluss auf Zeit ausgesprochen wurde. In diesen Fällen werden die Vereinsmitteilungen nicht weiter zugesandt sowie sämtliche sonstigen Serviceleistungen ausgesetzt.
  • Das Ausschlussverfahren wird in § 8 geregelt.
  • Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend einer Ehrenordnung. Sie beinhaltet die Beitragsfreiheit für das Ehrenmitglied. Den ZV-Anteil für das Ehrenmitglied übernimmt der LV. Ehrenmitglieder werden durch den LV im Ehrenbuch des DZVhÄ eingetragen.

§ 5 Rechte und Pflichten

  • Nur ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht neben allen anderen Rechten und Pflichten.
  • Die ordentliche Mitgliedschaft ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 28. Februar des laufenden Jahres bezahlt wurde. Sie tritt durch Beitragszahlung wieder in Kraft.
  • Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
  • Veränderungen des Wohnortes und des beruflichen Status sind anzuzeigen. Wenn eine Qualifizierung vorliegt, die eine Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft darstellt (siehe § 4 Abs. 1) ist diese nachzuweisen.

§ 6 Qualifizierung

  • Qualifizierte Mitglieder haben ihre homöopathische Qualifizierung nachzuweisen. Die Qualifizierung ist im Mitgliedsverzeichnis kenntlich zu machen.
  • Für die Qualifizierung und die kontinuierliche Qualitätssicherung werden gemeinsam im Rahmen des DZVhÄ Standards entwickelt, die dann der LV umsetzt.
  • Weiterbildungsbefugte Mitglieder sind gesondert im Mitgliedsverzeichnis auszuweisen.
  • Vertragsärztliche Tätigkeit beziehungsweise private Niederlassung sind im Mitgliedsverzeichnis zu veröffentlichen.

§ 7 Beitragspflicht

  • Über die Beitragshöhe für den LV entscheidet dessen Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliedschaft des LV im DZVhÄ ist ein Beitragsanteil an diesen abzuführen, dessen Höhe durch die Delegiertenversammlung des DZVhÄ beschlossen wird und ab dem 1. Januar des Folgejahres gilt. Durch die Mitgliedschaft in der LIGA (Liga medicorum homoeopathiae internationalis) und im ECH (European Committee for Homoeopathy) werden auch an diese Beitragsanteile abgeführt. Im Gesamtbetrag ist das Entgelt für den Bezug der Mitgliederzeitschrift enthalten.
  • Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Beitragsermäßigung – nicht zur Befreiung – auf begründeten Antrag mit Nachweisen. Darüber entscheidet der LV-Vorstand.
  • Beitragsermäßigung auf Antrag berührt die ordentliche Mitgliedschaft nicht.
  • Die Beitragsstruktur soll Tarife enthalten für: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Studenten, Rentner und Pensionäre, ruhende Mitgliedschaft.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Kündigung bis zum 30.09. zum Ende des laufenden Jahres gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
  • durch Tod
  • bei Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung zum Ende des laufenden Jahres, für das die Beiträge nicht gezahlt wurden
  • durch sofortigen Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Berufsverbandes verletzt.
  • Gegen den Ausschluss hat das Mitglied ein Widerspruchsrecht binnen vier Wochen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • die Delegierten für den DZVhÄ
  • die Kassenprüfer.

Bei Bedarf können weitere Organe gebildet werden.

§ 10 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus vier oder fünf Mitgliedern, davon mindestens der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden als Fort- und Weiterbildungsbeauftragter/m, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in). Bei Bedarf können weitere Beisitzer (nicht stimmberechtigt) berufen werden. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  • Zur Wahl des Vorstandes: Eine Wahlperiode umfasst drei Jahre. Gewählt wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung und auf Antrag in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, sind Neuwahlen durchzuführen. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand mit der Führung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragt werden, auf der die Nachwahl erfolgt.
  • Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung. Bei Bedarf gibt er sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwendung und Verwaltung der Mittel des Vereins. Ihm obliegt die Betreuung der Mitglieder, insbesondere der Neumitglieder. Die/der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied) beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Über Mitgliederversammlungen sowie über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Vollmacht über die Konten des Vereins hat der Schatzmeister und vertretungsweise ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorstand erlässt eine Spesenordnung.
  • Misstrauensvotum: Der Antrag auf Abwahl des Vorstandes muss mindestens sechs Wochen vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vorlegen, damit dieser Tagesordnungspunkt darin veröffentlicht werden kann.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wählte den Vorstand und zwei Kassenprüfer auf drei Jahre, die Delegierten für die Delegiertenversammlung des DZVhÄ für ein Jahr.
  • Sie ist einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung von der/dem 1. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten; bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden leitet die/der 2. Vorsitzende die Versammlung. Auf der Jahreshauptversammlung muss der Arbeits-, Verwaltungs- und der Kassenbericht des Vorstandes vorgelegt und entgegengenommen werden. Danach muss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder abgestimmt werden.
  • Die Einladung muss schriftlich mindestens vier Wochen zuvor ergehen.
  • Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt und mit der Einladung verschickt. Sie kann auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit geändert werden.
  • Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann Einsicht in das Protokoll erhalten und gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls schriftlichen Widerspruch einlegen, der innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der jeweiligen Versendung des Protokolls gegenüber einem Mitglied des Vorstandes einzulegen und zu begründen ist. Liegt ein form- und fristgerechter Widerspruch vor, muss über das Protokoll auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind.
  • Vertretung durch Vollmacht ist nicht möglich.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  • Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder einzuberufen.

§ 12 Delegierte für den DZVhÄ

  • Die Anzahl der Delegierten entspricht den Vorgaben der ZV-Satzung. Sie nehmen an den Delegiertentreffen des Jahres teilen, vertreten den LV und wirken aktiv an den Aufgaben des Bundesvorstandes mit.
  • Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich auf der Ebene des LV und/oder ZV zu engagieren und mitzuarbeiten.

§ 13 Die Kassenprüfer

  • Sie prüfen rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung Akten, Bücher und die Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung.
  • Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in alle zugehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und an Vorstandssitzungen auf Wunsch teilzunehmen.
  • Sie legen auf der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor. Ansonsten sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 14 Satzungsänderung

  • Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses einer 2/3-Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  • Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung muss spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
  • In der Einladung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins erfordert die 2/3-Mehrheit der Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  • Die Absicht zur Auflösung muss mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  • Bei der Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen an eine Organisation, die es in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck verwendet, dies kann auch im Ausland sein. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Inkrafttreten

  • Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2003 in Köln beschlossen worden und in Kraft getreten.
  • Eine Satzungsänderung in den §§ 4 Abs. 1; 5 Abs. 4; 6 Abs. 1; 7 Abs.4 ist auf der Mitgliederversammlung am 11.02.2012 in Mülheim beschlossen worden und in Kraft getreten.

Anerkennung durch jedes neue Mitglied: wenn ich nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Satzung widerspreche, erkenne ich die Satzung an.